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Volksschulgesetz

(Änderung vom . . . . . . . . . . . .; Synodalorganisation)

 

Der Kantonssrat,

nach Einsichtnahme in die Anträge des Regierungsrates vom 7. Dezember 2010 und der Kommission für Bildung und Kultur vom 3. Juli 2012,

beschliesst:

I. Das Volksschulgesetz vom 7. Februar 2005 wird wie folgt geändert:

 

§ 58. Die an der öffentlichen Volksschule unterrichtenden Lehrpersonen im Sinne von § 1 Abs. 1 des Lehrpersonalgesetzes vom 15. Mai 1999 bilden die Lehrpersonenkonferenz der Volksschule.

Lehrpersonenkonferenz der Volksschule

§ 58 a. 1 Die Lehrerschaft übt ihr Mitwirkungsrecht in Belangen des Bildungswesens durch eine Delegiertenversammlung aus. An der Versammlung nehmen die Delegierten oder die Ersatzdelegierten teil.

2 Jährlich finden zwei bis vier ordentliche Delegiertenversammlungen statt. Die Direktion kann weitere Versammlungen bewilligen. Die Versammlungen finden in der unterrichtsfreien Zeit statt.

3 Der Kanton beteiligt sich mit Pauschalen an den Kosten der Delegiertenversammlung. Er entschädigt die Delegierten und den Vorstand.

Delegiertenversammlung

a. Durchführung

§ 58 b. 1 Die Mitglieder der Lehrpersonenkonferenz wählen die Delegierten und die Ersatzdelegierten bezirksweise nach dem Mehrheitswahlsystem. Die Verordnung regelt die Einzelheiten.

2 Die Zahl der Delegierten pro Bezirk entspricht der Hälfte der dem Bezirk zustehenden Kantonsratssitze. Bei ungerader Sitzzahl wird der Quotient aufgerundet.

3 Die Amtsdauer beträgt vier Jahre.

b. Wahl der Delegierten

§ 59. 1 Die Delegiertenversammlung nimmt zu wichtigen schulischen Fragen Stellung, insbesondere:

Ziff. 1–4 werden zu lit. a–d.

2 Sie nominiert die Vertretung der Volksschule im Bildungsrat.

3 Die Direktion kann an der Delegiertenversammlung die Geschäfte nach Abs. 1 vorstellen.

4 Sie führt mit dem Vorstand der Delegiertenversammlung regelmässig Gespräche. Sie achtet auf eine angemessene Vertretung der Lehrerschaft in Kommissionen der Direktion und des Bildungsrates.

c. Aufgaben

§ 59 a. 1 Die Delegiertenversammlung wählt aus ihrem Kreis die Präsidentin oder den Präsidenten und die weiteren Mitglieder des Vorstandes.

2 Der Vorstand

  1. vertritt die Lehrpersonenkonferenz der Volksschule gegen aussen,
  2. bereitet die Sitzungen der Delegiertenversammlung vor,
  3. unterbreitet dem Vorstand der Schulsynode die Vertretung der Volksschule im Bildungsrat.

3 Die Präsidentin oder der Präsident ist Mitglied des Vorstandes der Schulsynode.

d. Vorstand

 

II. Diese Gesetzesänderung untersteht dem fakultativen Referendum.

 

III. Es wird zur Kenntnis genommen, dass mit dieser Gesetzesvorlage der folgende parlamentarische Vorstoss erledigt ist: Motion KR-Nr. 358/2006 betreffend Schulkapitel in der unterrichtsfreien Arbeitszeit.

 

 

Zürich, 13. September 2012

 

Im Namen der Redaktionskommission
Der Präsident:Die Sekretärin:
Hans-Ueli VogtHeidi Baumann
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