4752 d Volksschulgesetz(Änderung vom . . . . . . . . . . . .; Synodalorganisation)
Der Kantonssrat, nach Einsichtnahme in die Anträge des Regierungsrates vom 7. Dezember 2010 und der Kommission für Bildung und Kultur vom 3. Juli 2012, beschliesst: I. Das Volksschulgesetz vom 7. Februar 2005 wird wie folgt geändert: | |
§ 58. Die an der öffentlichen Volksschule unterrichtenden Lehrpersonen im Sinne von § 1 Abs. 1 des Lehrpersonalgesetzes vom 15. Mai 1999 bilden die Lehrpersonenkonferenz der Volksschule. | Lehrpersonenkonferenz der Volksschule |
§ 58 a. 1 Die Lehrerschaft übt ihr Mitwirkungsrecht in Belangen des Bildungswesens durch eine Delegiertenversammlung aus. An der Versammlung nehmen die Delegierten oder die Ersatzdelegierten teil. 2 Jährlich finden zwei bis vier ordentliche Delegiertenversammlungen statt. Die Direktion kann weitere Versammlungen bewilligen. Die Versammlungen finden in der unterrichtsfreien Zeit statt. 3 Der Kanton beteiligt sich mit Pauschalen an den Kosten der Delegiertenversammlung. Er entschädigt die Delegierten und den Vorstand. | Delegiertenversammlung a. Durchführung |
§ 58 b. 1 Die Mitglieder der Lehrpersonenkonferenz wählen die Delegierten und die Ersatzdelegierten bezirksweise nach dem Mehrheitswahlsystem. Die Verordnung regelt die Einzelheiten. 2 Die Zahl der Delegierten pro Bezirk entspricht der Hälfte der dem Bezirk zustehenden Kantonsratssitze. Bei ungerader Sitzzahl wird der Quotient aufgerundet. 3 Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. | b. Wahl der Delegierten |
§ 59. 1 Die Delegiertenversammlung nimmt zu wichtigen schulischen Fragen Stellung, insbesondere: Ziff. 1–4 werden zu lit. a–d. 2 Sie nominiert die Vertretung der Volksschule im Bildungsrat. 3 Die Direktion kann an der Delegiertenversammlung die Geschäfte nach Abs. 1 vorstellen. 4 Sie führt mit dem Vorstand der Delegiertenversammlung regelmässig Gespräche. Sie achtet auf eine angemessene Vertretung der Lehrerschaft in Kommissionen der Direktion und des Bildungsrates. | c. Aufgaben |
§ 59 a. 1 Die Delegiertenversammlung wählt aus ihrem Kreis die Präsidentin oder den Präsidenten und die weiteren Mitglieder des Vorstandes. 2 Der Vorstand
3 Die Präsidentin oder der Präsident ist Mitglied des Vorstandes der Schulsynode. | d. Vorstand |
II. Diese Gesetzesänderung untersteht dem fakultativen Referendum. |
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III. Es wird zur Kenntnis genommen, dass mit dieser Gesetzesvorlage der folgende parlamentarische Vorstoss erledigt ist: Motion KR-Nr. 358/2006 betreffend Schulkapitel in der unterrichtsfreien Arbeitszeit. | |
Zürich, 13. September 2012 |
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Im Namen der Redaktionskommission | |
Der Präsident: | Die Sekretärin: |
Hans-Ueli Vogt | Heidi Baumann |